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Der Firmenwagen - Zwingende Hubraumbesteuerung für Pkw mit Erstzulassung
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BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Zwingende Hubraumbesteuerung für Pkw mit Erstzulassung
02. März 2011
 
Sächsisches Finanzgericht , 8-K-1767/10
Urteil vom 02.03.2011


Rechtskräftig
Zwingende Hubraumbesteuerung für Pkw mit Erstzulassung vor dem 5.11.2008





Orientierungssatz:
Die Kraftfahrzeugsteuer für einen erstmals im August 2006 zugelassenen Pkw kann nicht fakultativ nach § 8 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 9 Abs. 2 Buchst. b KraftStG nach der Kohlenstoffdioxidemission bemessen werden. Die Stichtagsregelung des § 18 Abs. 4a Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 3 KraftStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtssicherheit für Halter von Bestandsfahrzeugen und die Begrenzung des Verwaltungsaufwands genügen zur Rechtfertigung der in der Übergangsregelung enthaltenen Ungleichbehandlung.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen seit 15.02.2007 auf ihn zugelassenen Pkw auf den Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KraftStG, der für ab dem 01.07.2009 neu zugelassene Pkw gilt.

Der Kläger ist Halter eines im August 2006 erstmals zugelassenen Pkw Honda Accord mit einer Kohlenstoffdioxidemission von kombiniert 153 g je Kilometer. Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 2204 cm³ angetrieben, der die Abgasnorm EURO 4 erfüllt (vgl. Kopie des Fahrzeugscheins Bl. 3 der Rechtsbehelfsakte des Beklagten). Für das Fahrzeug setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2007 eine Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 355,- EUR fest. Mit Schreiben vom 01.07.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Steuerfestsetzung nach Maßgabe des für ab 01.07.2009 neu zugelassene Pkw geltenden Rechts. Bei Anwendung dieser Norm ergäbe sich für das Fahrzeug des Klägers eine Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 284,50 EUR. Gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11.09.2009 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2010 zurückwies.

Der Kläger macht geltend, er habe sein Fahrzeug auch im Hinblick auf in der Presse diskutierte Steuererleichterungen für umweltschonende Fahrzeuge ausgewählt. Es sei kein sachlicher Grund für seine Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von ab dem 01.07.2009 erstmals zugelassenen Fahrzeuge gegeben, weil auch sein Fahrzeug die technischen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit b) KraftStG erfüllt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 11.09.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2010 aufzuheben und die Kfz-Steuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A entsprechend der Neuregelung zum 01.07.2009 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte hält eine zur Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 KraftStG führende Änderung der Bemessungsgrundlage oder einen sonstigen Änderungstatbestand für nicht gegeben. Es sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Gleichbehandlung der vor und nach dem Stichtag 01.07.2009 zugelassenen Fahrzeuge geboten. Denn die Stichtagsregelung solle den sonst zu befürchtenden Verwaltungsaufwand reduzieren und der Planungs- und Rechtssicherheit dienen. Zudem sei gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer vom 25.05.2009 (BGBl I S. 1170) eine künftige Änderung der Regelungen auch für vor dem Stichtag zugelassene Bestandsfahrzeuge wie das des Klägers vorgesehen. Für die Übergangszeit sei die Ungleichbehandlung daher hinzunehmen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die beigezogene Rechtsbehelfsakte des Beklagten verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Gründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 90 Abs. 2 FGO durfte der Senat hierüber ohne mündliche Verhandlung entscheiden.


Die Ablehnung des Beklagten, die bestandskräftige Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten des Klägers zu ändern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

a) Denn es ist für die Zeit ab 01.07.2009 kein Fall einer Neufestsetzung gemäß § 12 Abs. 2 KraftStG gegeben. In Betracht käme hier allein eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. 1 des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG. Vorliegend haben sich aber weder Bemessungsgrundlage noch Steuersatz für das vom Kläger gehaltene Fahrzeug geändert. Die Bemessungsgrundlage der Steuer für das Fahrzeug ist gemäß § 8 Nr. 1 a) KraftStG weiterhin allein der Hubraum, der Steuersatz für das Fahrzeug bleibt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftstG weiterhin unverändert. Denn die obligatorische Besteuerung nach der Kohlenstoffdioxidemission sieht das Gesetz erst bei einer Erstzulassung des Fahrzeugs ab 01.07.2009 vor. Eine Auslegung des Gesetzes in dem vom Kläger begehrten Sinne, dass es nämlich auf das Tatbestandsmerkmal "erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009" in §§ 8 Nr. 1 lit. b), 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KraftStG im Falle einer hierdurch eintretenden Herabsetzung der Steuerlast nicht ankomme, ist wegen des eindeutigen Wortlautes der Norm nicht möglich.

b) Die fakultative Besteuerung nach der Kohlenstoffdioxidemission nach Günstigerprüfung ist nur bis zu einer Erstzulassung von Pkw ab dem 05.11.2008 eröffnet, §§ 18 Abs. 4 a) S. 1 HS 1, 10 a Abs. 1, 2 KraftStG. Für vor diesem Datum zugelassene Pkw wie den des Klägers ist sie ausdrücklich ausgeschlossen, §§ 18 Abs. 4 a S. 1 HS 2, 10 a Abs. 3 KraftStG.

c) Die Auffassung des Klägers, diese Stichtagsregelungen verletzten zu seinen Lasten das steuer- und verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprinzip aus Art. 3 Abs. 1 GG, trifft nicht zu.

aa) Zwar bestimmt das Gesetz mit dieser Stichtagsregelung für gleiche Sachverhalte, nämlich das Halten eines Pkw mit bestimmten technischen Eigenschaften ab dem 01. Juli 2009 als steuerbegründendem Tatbestand, ungleiche Rechtsfolgen. Denn der Kläger hätte bei erstmaliger Zulassung seines Fahrzeugs ab dem 01.07.2009 bzw. 05.11.2008 eine niedrigere Steuer zu zahlen.

bb) Diese Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt jedoch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz nicht. Denn soweit Differenzierungen des Gesetzgebers auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sind sie als Ausfluss seiner Gestaltungsfreiheit hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.02.1987, Az. 1 BvL 18/81 und 20/82, BStBl. II 1987, 240, 245 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Denn die Ungleichbehandlung beruht auf sachlichen Gründen, nämlich dem Streben des Gesetzgebers nach Rechtssicherheit für Bestandsfahrzeuge und nach der Begrenzung des Verwaltungsaufwandes in Folge der Gesetzesänderung. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz vom 18.02.2011.

Ergänzend merkt der Senat Folgendes an: Der Gesetzgeber wird auch die Besteuerung von Bestandsfahrzeugen ab 01.01.2013 neu regeln, wie sich aus Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1170 [1174]) ausdrücklich ergibt. Insoweit wendet sich der Kläger gegen Rechtsfolgen aus einer absehbar nur vorübergehend geltenden Übergangsregelung.

Dass der Gesetzgeber mit dem bislang bloß teilweisen Umstieg auf die Besteuerung nach Kohlenstoffdioxidemission, nämlich nur hinsichtlich der ab dem Stichtag erstmals zugelassenen Fahrzeuge, die Rechtssicherheit wahren und den Verwaltungsaufwand beim Vollzug des KraftStG begrenzen wollte, ergibt sich aus den Motiven zur Änderung des KraftStG (vgl. BT-Drs. 16/11724).

Das Bestreben, Rechtssicherheit für Halter von Bestandsfahrzeugen zu schaffen, ist ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnt. Der Gesetzgeber hatte hierbei offenbar im Blick, dass die Steuerumstellung auch für Bestandsfahrzeuge insgesamt eher zu einer Mehrbelastung der Fahrzeughalter führen werde.

Der Vollzugsaufwand für die Kraftfahrzeugsteuer wird den Ländern nach dem durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1170) eingefügten § 18 a Abs. 2 FVG durch den Bund pauschal erstattet. Die Gesamthöhe dieser Pauschale ist im Gesetz abschließend festgeschrieben. Hieraus schlussfolgert der Senat, dass der Vollzugsaufwand durch den Gesetzgeber in etwa auf das vor der Umstellung gekannte und damit bei Verabschiedung des Gesetzes absehbare Maß begrenzt werden sollte.

Die Rechtssicherheit für Halter von Bestandsfahrzeugen wie auch die Begrenzung des Verwaltungsaufwandes durch Aufrechterhaltung der auf Zulassungen bis zum 05.11.2008 bereits festgesetzten oder festzusetzenden Steuern sind legitime Ziele des Gesetzgebers beim Übergang zu anderen Bemessungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Stichtagsregelung (vgl. hierzu allg. BFH, Beschluss vom 16.07.1999, Az. IX B 81/99, Rz. 12, zitiert nach juris) durfte der Gesetzgeber auch als zu deren Erreichung geeignet ansehen. Denn mit der Stichtagsregelung sind Anträge auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Bestandsfahrzeuge wie im vorliegenden Fall objektiv aussichtslos und damit weniger zahlreich, womit eine zusätzliche Belastung der Verwaltung durch die Änderung der Bemessungsgrundlage tatsächlich vermieden wird. Dies könnte eine vom Kläger wohl für vorzugswürdig gehaltene Meistbegünstigungsregel des Inhalts, dass bestehende Steuerfestsetzungen geändert werden können, soweit die Änderung der Bemessungsgrundlage zu einer Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer führt, nicht bewirken.

Wegen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers muss der Kläger schließlich hinnehmen, dass eine vom Kläger als nicht optimal empfundene Übergangslösung gewählt wurde. Der Senat vermag, ohne dass es im Rahmen des Art. 3 GG darauf ankäme, im Übrigen nicht zu erkennen, warum ein Verzicht des Gesetzgebers auf eine Stichtagsregelung zugunsten einer unbefristeten Meistbegünstigungsregel seinem eigentlichen Gesetzesziel - Schutz der Umwelt und Umsetzung entsprechender EG-Richtlinien - besser hätte dienen können. Denn es kann zwar eine künftig höhere Besteuerung umweltschädlicher Bestandsfahrzeuge möglicherweise deren beschleunigte Außerbetriebsetzung aus wirtschaftlichen Gründen bewirken. Umgekehrt ist aber eine Erhöhung des Bestands an bereits vorhandenen umweltschonenden Altfahrzeugen durch eine Steuerminderung für diese Fahrzeuge nicht erreichbar.

d) In das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 GG auf Schutz seines Eigentums wird durch die Stichtagsregelung nicht eingegriffen. Denn Art. 14 GG schützt nicht vor dem Fortbestand steuerlicher Belastungen, soweit diese nicht erdrosselnd wirken. Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer erdrosselt die Ausübung des Grundrechts des Klägers auf Eigentum an seinem Kraftfahrzeug nicht. Denn der den Kläger gegenüber der erstrebten Festsetzung beschwerende Steuermehrbetrag stellt kaum mehr als den Gegenwert einer Tankfüllung dar.

e) Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist ein Anspruch des Klägers auf Änderung der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer nicht herzuleiten. Denn bloße Pressedarstellungen über künftige Absichten des Gesetzgebers vermögen schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen nicht zu rechtfertigen, sondern allenfalls zu erschüttern. Die Datierung des Gesetzentwurfs zur Änderung des KraftStG auf den 27.01.2009 zeigt, dass der Kläger bei der Anschaffung seines Fahrzeugs im Jahre 2007 nicht auf eine künftige Steuerermäßigung durch den Gesetzgeber vertraut haben kann.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


Gründe für die Zulassung der Revision in diesem Fall liegen nicht vor. Denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erscheint eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts hier erforderlich, § 115 Abs. 2 FGO.


 

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