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Der Firmenwagen - Trotz diverser Umbauten Kraftfahrzeugbesteuerung eines
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BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Trotz diverser Umbauten Kraftfahrzeugbesteuerung eines "SSANGYONG (ROK)
04. Mai 2011
 
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 2-K-111/08
Urteil vom 04.05.2011


Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 61/11)
Trotz diverser Umbauten Kraftfahrzeugbesteuerung eines "SSANGYONG (ROK) -

MUSSO FJ" mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.520 kg als Personenkraftwagen






Orientierungssatz:

Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten nach der BFH-Rechtsprechung stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG.


Daher ist ein bauartbedingt weitgehend einem PKW in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens entsprechendes, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.520 kg unter der vom BFH aufgestellten Grenze von 2.800 kg liegendes Fahrzeug der Marke "SSANGYONG (ROK) - MUSSO FJ" auch dann als PKW zu besteuern, wenn zahlreiche Umbauten (u. a. Entfernung der hinteren Sitzbank, Einbau einer Trennwand hinter den zwei verbliebenen Sitzen, Ausbau aller Sitz- und Gurthalterungen im Fonds, Verblechung der hinteren Fenster) vorgenommen worden sind.

Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte zutreffend das Fahrzeug des Klägers als einen der Hubraumbesteuerung unterliegenden PKW qualifiziert hat.

Auf den Kläger war in der Zeit vom 13. Juli bis 16. August 2007 und 17. Oktober bis 06. Dezember 2007 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zugelassen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen "SSANGYONG (ROK) - MUSSO FJ" mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.520 kg.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 setzte der Beklagte die Steuer ausgehend von der Fahrzeugart PKW für die Zeit ab dem 13. Juli 2007 auf jährlich 827,- EUR unter der Steuernummer … fest. Hiergegen legte der Kläger am 22. August 2007 Einspruch ein. Am 04. September 2007 setzte der Beklagte die Steuer im Wege einer Neufestsetzung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) - wegen der Beendigung der Steuerpflicht - für die Zeit vom 13. Juli 2007 bis zum 16. August 2007 wiederum unter der Steuernummer … in Höhe von 79,- EUR fest.

Mit Bescheid vom 02. November 2007 setzte der Beklagte die Steuer wieder ausgehend von der Fahrzeugart PKW auf 827,- EUR für die Zeit ab dem 17. Oktober 2007 unter der Steuernummer … fest. Mit Schreiben vom 14. November 2007 legte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte namens des Klägers "Einspruch gegen … Steuerbescheide vom 31.07.2007, 04.09.2007 und 02.11.2007" ein und beantragte gleichen Tags die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 entschied der Beklagte "über den Einspruch vom 22.08.2007 … gegen den Bescheid vom 31.07.2007". Er wies den Einspruch als unbegründet zurück und führte u.a. aus: "Mit Schreiben vom 14.11.2007 legt die bevollmächtigte Rechtsanwältin erneut Einspruch gegen den Bescheid vom 2.11.2007 ein …". Die vorgenommene Abwandlung des Fahrzeugs, wie das Weglassen der hinteren Sitzbank, Verblechung der hinteren Fenster bei Verbleib der Fensterscheiben hätten die Beschaffenheit und Eignung des Fahrzeugs nicht so wesentlich verändert, dass die Eignung und Bestimmung zur Beförderung von Gütern deutlich im Vordergrund stehe. Wegen der weiteren Ausführungen des Beklagten wird auf den vorgenannten Einspruchsbescheid verwiesen.

Auf der Grundlage des § 12 Abs 2 Nr. 3 KraftStG setzte der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer wiederum wegen der Beendigung der Steuerpflicht mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 in Höhe von 115,- EUR fest.

Der Kläger hat am 16. Januar 2008 Klage erhoben und zugleich um gerichtliche Vollziehungsaussetzung nachgesucht. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, vor, dass die Feststellungen des Beklagten bzgl. des Umbaus nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. So habe das Fahrzeug nicht fünf, sondern nur zwei Sitze. Es sei im Fond und Heck verblecht, eine Trennwand sei direkt hinter den verbliebenen Sitzen fest eingebaut, "weder sitzen noch beleuchten oder belüften ist möglich". Alle Sitz- und Gurthalterungen im Fond seien entfernt; eingebaut seien Ladungssicherungspunkte. Sämtliche Umbauten seien auf Dauer angelegt und überhaupt nicht bzw. nicht mit Bordwerkzeug rückbaufähig. Die Ladefläche sei erheblich größer als die "bestuhlbare/bestuhlte Sitzfläche". Der Beklagte habe verkannt, dass die Feststellungen der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde keine Bindungswirkung bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer hätten. Er habe die Verblechung von Fond und Heck zur Kenntnis genommen aber sein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht begründet. Es sei eine vollständige Abtrennung zwischen Laderaum und Fahrgastraum vorhanden. Das Vorhandensein einer fest eingebauten Trennwand habe der Beklagte ignoriert. Dieser habe wahrheitswidrig der Besteuerung zu Grunde gelegt, dass die Sitzverankerungen nicht dauerhaft entfernt worden seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 31. Juli 2007 - geändert durch Bescheid vom 04. September 2007 - und des Einspruchsbescheides vom 14. Dezember 2007

sowie unter Abänderung des Bescheides vom 02. November 2007 - geändert durch Bescheid vom 28. Dezember 2007 - die Steuer jeweils unter Zugrundelegung der Fahrzeugart LKW herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

den die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens sei festgestellt worden, dass die durchgeführten Umbauten am Fahrzeug (Weglassen der hinteren Sitzbank, Verblechung der hinteren Fenster vor den im Fahrzeug verbliebenen Fensterscheiben) die Beschaffenheit und Eignung des Fahrzeugs nicht wesentlich verändert hätten. Die Sitzverankerungen seien nicht dauerhaft entfernt worden. Eine auf Dauer installierte Trennwand sei den durch den Kläger eingereichten Fotos (Bl. 10 ff. der Verwaltungsakte) nicht zu entnehmen. Auch nach Wiederzulassung des Fahrzeugs seien im Fahrzeugschein 5 Sitzplätze eingetragen.

Bzgl. der Beschaffenheit des Fahrzeugs wird auf die in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotos (Bl. 10 ff.) verwiesen. Wegen der technischen Daten des Fahrzeugs wird auf Bl. 3 der Verwaltungsakte verwiesen.

Nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch das Gericht mit Beschluss vom 22. Mai 2008 hat der Kläger vorgetragen, dass das Fahrzeug mit einer fest verbundenen Trennwand nach einer Vorführung beim Beklagten nachgerüstet worden sei, und hat hierfür Beweis angeboten. An der Heckklappe des Fahrzeugs sei mittels Nieten ein Metallblech angebracht worden.

Des Weiteren hat der Kläger begehrt, Beweis über das Größenverhältnis der Ladefläche zur bestuhlten Sitzfläche zu erheben. Wegen des Weiteren umfangreichen Vortrages wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2008 und 23. März 2011 verwiesen.

Gründe:
Mangels Entscheidungsrelevanz kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. November 2007 um eine erneute Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid vom 02. November 2007 handelt, nicht aber um einen erstmaligen Einspruch, über den der Beklagte noch zu entscheiden hat. Denn eine Klage ist auch ohne das Vorliegen eines teilweise oder ganz erfolglos durchgeführten Vorverfahrens zulässig, wenn wie im hier zu entscheidenden Fall bei unterstellter, ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist entschieden worden ist, § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Das KraftStG enthält keine ausdrückliche Definition des PKW; es verweist in § 2 Abs. 2 Satz 1 lediglich auf die "jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist". Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW oder des LKW.

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 des KraftStG i.d.F. vom 30. Juni 1955 (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift und der nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes enthalten ist. Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist. Diese auf historischer Betrachtung beruhende Rechtsanwendung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und stellt eine anerkannte Methode der Gesetzesauslegung dar (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009 1 BvR 3227/08, BFH/NV 2009, 2124).

Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden.

An dieser Rechtsprechung hält der BFH auch in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl. II 2010, 994 grundsätzlich fest, präzisiert diese aber dahin, dass für die Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung (Nutzgewicht) eines Fahrzeugs jedenfalls dann eine besondere und entscheidende Bedeutung zukommt, wenn bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen durch werksseitige oder nachträglich vorgenommene Modifikationen oder Ausstattungen (wie z.B. Verzicht auf eine zweite Sitzreihe, Verblechung der hinteren Seitenscheiben, Trennwand zwischen Fahrgastraum und Ladezone) die Möglichkeiten zur Personenbeförderung eingeschränkt werden, die Fahrzeuge aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ (gegebenenfalls in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens) entsprechen.

Angesichts der Vorprägung solcher Fahrzeuge als PKW kommt ihre Besteuerung als LKW nach dem Fahrzeuggewicht erst dann in Betracht, wenn diese den typischen Gewichtsbereich und die regelmäßigen Zuladungsmöglichkeiten eines PKW deutlich überschreiten. Denn ein LKW wird maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern. Diesem Gesichtspunkt entspricht die Besteuerung der LKW nach dem höchst zulässigen Fahrzeuggewicht, mit der der Gesetzgeber der durch das regelmäßig höhere Fahrzeuggewicht von LKW progressiv ansteigenden Beanspruchung der Straßen besondere Rechnung tragen will (BTDrucks 2/573 S. 9/10 - Begründung zum Verkehrsfinanzierungsgesetz 1954; BTDrucks 3/1247 S. 8 - Begründung zum Straßenbaufinanzierungsgesetz).

Diese gesetzgeberische Intention steht der Annahme, es liege ein LKW vor, jedenfalls bei solchen Fahrzeugen entgegen, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn sie den typischen Gewichtsbereich und die gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten von PKW deutlich überschreiten. Ein deutliches Überschreiten des gewöhnlichen Gesamtgewichts und der gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten eines PKW liegt nur bei solchen Fahrzeugen vor, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben. Denn Limousinen oder Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 bis 2 700 kg und einer Zuladung von 500 bis 650 kg sind heute keine Seltenheit. Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten mithin stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl. II 2010, 994).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat der Beklagte das in Rede stehende Fahrzeug zu Recht als PKW besteuert. Das in Rede stehende Fahrzeug entspricht bauartbedingt weitgehend einem PKW (in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens). Des Weiteren liegt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs mit 2 520 kg unter der vom BFH aufgestellten Grenze von 2 800 kg.

Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers der in Rede stehende Fahrzeugtyp auch in einer Pick-up-Version hergestellt werden soll, ändert nichts an dessen Qualifizierung als PKW. Denn auch ein Pick-up ist nicht zwangsläufig ein LKW.

Die von dem Kläger angebotenen Beweise werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

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