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Der Firmenwagen - Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung des eigenen PKW für Auswärtstätigkeiten
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Firmenwagen-FAQ

BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung des eigenen PKW für Auswärtstätigkeiten
29. September 2011
 
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main , S-2353 A - 65 - St 222
Verfügung vom 29.09.2011




Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung des eigenen PKW für Auswärtstätigkeiten

Anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1008/11)





In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen - in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer - für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW
ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.

Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKWs unverändert 0,30 € (vgl. auch BMF vom 20.08.2001, BStBl I 2001, 541).

Da Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern einen steuerfreien Fahrtkostenersatz von 0,35 € pro Fahrtkilometer nach § 3 Nr. 13 EStG ausgezahlt bekommen, hatte ein Arbeitnehmer wegen dieser Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft (steuerfreie Erstattung von 0,30 € gem. § 3 Nr. 16 EStG) Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg und gegen die ablehnende Entscheidung
(Urteil vom 22.10.1010, 10 K 1768/10) Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 15.03.2011, VI B 145/10 entschieden, dass diese gesetzliche Differenzierung zulässig ist.

Hiergegen wurde beim Bundesverfassungsgericht unter Az. 2 BvR 1008/11 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Einspruchsverfahren, die sich konkret auf das beim BVerfG anhängige Verfahren beziehen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass dies nicht gilt, wenn ein höherer
(als der gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG gesetzlich vorgesehene) Ansatz der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begehrt wird.


 

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