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Der Firmenwagen - Bemessung eines pauschalen Kilometersatzes in Anlehnung an die reiskostenrechtlichen Werte durch die Gerichte nicht zulässig
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BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Bemessung eines pauschalen Kilometersatzes in Anlehnung an die reiskostenrechtlichen Werte durch die Gerichte nicht zulässig
13. Mai 2011
 

BFH  v. 15.03.2011 - VI B 145/10




Gesetze: EStG § 3 Nr. 13 , EStG § 3 Nr. 16 ,
EStG § 9 Abs. 1


Instanzenzug:


FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.10.2010 10 K
1768/10



Gründe


1 Die Beschwerde ist
unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
—FGO—) noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH—
(§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Auch
Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen
nicht vor.


2 1. Eine Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es
vorliegend an der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich
bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt. Die Rechtslage ist
eindeutig.


3 a) Aufwendungen, die
durch eine Auswärtstätigkeit verursacht sind, gehören zu den
erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zu den danach
abziehbaren Reisekosten gehören auch Fahrtkosten, soweit nicht der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten gemäß § 3 Nr. 13
bzw. 16 EStG steuerfrei ersetzt (s. § 3c EStG). Bei
Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist der durch die beruflichen
Fahrten veranlasste Anteil der gesamten Fahrzeugkosten abziehbar. Die
Kosten sind grundsätzlich nachweisgebunden (vgl. etwa BFH-Urteil vom
7. April 1992 VI R 113/88, BFHE 167, 421, BStBl II
1992, 854). Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten
können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die
Finanzverwaltung festgesetzt hat (R 9.5 Abs. 1 Satz 5
der Lohnsteuer-Richtlinien —LStR— 2008). Es handelt sich dabei um
eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung, die der Senat
bislang in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat (Senatsurteil vom
15. April 2010 VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl 2010
II S. 805 m.w.N.; zur Bindung typisierender Verwaltungsvorschriften
s. Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 5 AO
Rz 198).


4 Zwar sind typisierende
Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt Gegenstand
richterlicher Kontrolle (Wernsmann in HHSp, § 4 AO Rz 88),
sie dürfen allerdings durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt
noch verändert werden. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass eine
solche Verwaltungsanweisung den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entspricht und die Schätzung nicht (mehr) vertretbar ist, scheidet
die Anwendung aus.


5 b) Nach diesen
Grundsätzen kommt ein pauschaler Kilometersatz in Anlehnung an die
reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) nicht in
Betracht. Die Übernahme dieser Werte für Zwecke des
Werbungskostenabzugs käme der Veränderung der genannten
typisierenden Verwaltungsregelung gleich. Dazu sind die Gerichte, wie
erwähnt, nicht befugt. Ist der Arbeitnehmer, wie hier der Kläger
und Beschwerdeführer (Kläger), der Auffassung, dass der pauschale
Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei
entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen
(zur Schätzung s. BFH-Urteil in BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854).


6 c) Eine
Grundrechtsverletzung kann der Senat nicht erkennen. Eine solche
kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitnehmer
jederzeit die Möglichkeit hat, die vom Arbeitgeber nicht erstatteten
Fahrtkosten im Einzelnen zu ermitteln und in Abzug zu bringen. Soweit
der Kläger eine Ungleichbehandlung beim Ersatz der Reisekosten durch
den Arbeitgeber zwischen Arbeitnehmern, die im öffentlichen und
privaten Dienst beschäftigt sind, geltend macht, kann ihm der Senat
nicht folgen. Nach seiner Rechtsprechung sind wie im Fall des § 3
Nr. 16 EStG Erstattungen nach § 3 Nr. 13 EStG nur
steuerfrei, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der, hätte
ihn der Arbeitnehmer getragen, als Werbungskosten abziehbar wäre
(BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 53/04, BFHE 217,
551, BStBl 2007 II S. 536 m.w.N.). Die Steuerbefreiung kann daher
nicht ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob überhaupt
Werbungskosten angefallen sind. Im Übrigen belief sich im Streitfall
nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) der dem Kläger
erstattete Betrag nur auf 0,30 € je Kilometer. Der Umfang der
Steuerbefreiung ist daher nicht streitig. Es ist nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts, Rechtsfragen abstrakt zu klären.


7 2. Die Zulassung der
Revision kann auch nicht auf die Erforderlichkeit der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2
Alternative 2 FGO gestützt werden.


8 a) Das vom Kläger zur
Begründung der vermeintlichen Divergenz herangezogene Urteil des BFH
zur Bedeutung der Anweisung in Abschn. 26 Abs. 1 Sätze 4
und 5 LStR 1975 betrifft aus den vom FG genannten Gründen nicht nur
ersichtlich einen anderen Sachverhalt, sondern enthält auch keinen
abweichenden Rechtsgrundsatz.


9 b) Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung —außer in den
Fällen der Divergenz— dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse
an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles
Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von
Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und
Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich
oder greifbar gesetzeswidrig ist (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 68 ff.).


10 Davon kann im
Streitfall nicht ausgegangen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die
vom Kläger aus dem angefochtenen Urteil zitierten Passagen
tatsächlich widersprüchlich sind. Denn selbst wenn dies so wäre,
handelte es sich nicht um einen qualifizierten
Rechtsanwendungsfehler, der im Allgemeininteresse einer Korrektur
durch das Revisionsgericht bedürfte. Mit sonstigen Einwendungen
gegen die materielle Richtigkeit wird kein Zulassungsgrund dargelegt.


11 3. Der Kläger hat einen Verfahrensfehler,
auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2
Nr. 3 FGO), nicht schlüssig dargelegt. Mit seiner Rüge, das FG
habe gegen Denkgesetze verstoßen, macht der Kläger keinen
Verfahrensfehler geltend. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nach der
Rechtsprechung des BFH ein materiell-rechtlicher Fehler
(Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83, m.w.N.).


 

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