Zur Kinderbetreuung werden oft die Großeltern eingespannt, die meist 
gar kein Geld wollen. Aber wenn Oma oder Opa erst einmal mit dem Auto 
kommen müssen, will man ihnen doch gerne eine Unterstützung zukommen 
lassen – vor allem bei den aktuellen Benzinpreisen.
Fehler im aktuellen Fall: In einem konkreten Fall hatten die Eltern 
den Fehler gemacht, der Großmutter den Fahrtkostenersatz in bar zu 
geben. Anerkannt werden aber nur Überweisungen. Das Finanzamt hatte 
außerdem eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gefordert. 
Solch eine Rechnung ist allerdings nicht notwendig.
Hinweis: Die Kinderbetreuung kann natürlich auch jemand anderer 
übernehmen. Sie können diese Kosten bei Kindern bis maximal 13 Jahren zu
 2/3 als Sonderausgabe absetzen.
Tipp: Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag mit der Betreuungsperson
(z. B. Oma, Opa oder jemand anderer), wonach die Fahrtkosten (oder auch 
mehr) in Rechnung gestellt und auf ein Bankkonto der Betreuungsperson 
überwiesen werden. So sichern Sie sich den Sonderausgabenabzug (FG 
München, 24.08.21, 12 K 912/20)