Ein Unternehmer hatte ein ziemliches Gekritzel, das keiner lesen konnte, beim Finanzamt als Fahrtenbuch eingereicht.
Die Sache ging vor Gericht. Der Unternehmer sagte: „Ich kann es aber 
sehr wohl lesen”. Das reichte den Richtern aber nicht. Sie sagten: „Wir 
müssen es auch lesen können“. Daraufhin fertigte der Unternehmer eine 
lesbare Abschrift des Fahrtenbuchs an. Dies wurde aber auch vom Gericht 
abgelehnt. Das ursprüngliche Fahrtenbuch wurde abgelehnt, weil es nicht 
leserlich war und das nachgeschriebene Fahrtenbuch deswegen, weil es 
nicht „zeitnah“ angefertigt wurde.
Banale Erkenntnis: Entweder, Sie schreiben ordentlich oder Sie 
verwenden ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch. Die Mühe für 
ein „Geschmier” können Sie sich sparen. (FG München, 09.03.21, 6 K 
2915/17, Beck RS 21, 8555)