In einem jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das 
Finanzamt doch tatsächlich von einem Feuerwehrchef Dienstwagensteuer 
verlangen wollen, weil dieser während seines Bereitschaftsdienstes ein 
Feuerwehrauto mit nach Hause nehmen durfte.
Der Wagen war in typischem Feuerwehr-Rot angemalt. In dem 
betreffenden Jahr hatte der Feuerwehrchef 160 Einsätze mit dem Fahrzeug 
erledigt.
Das – eigentlich selbstverständliche – Urteil: „Die 
Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen 
Feuerwehr während seiner – wenn auch „ständigen” – Bereitschaftszeiten 
führt nicht zu Arbeitslohn.“ (BFH, 19.04.21, VI R 43/18)
Dieses Urteil kann auf Kundendienstfahrzeuge übertragen werden: Wenn
 Ihre Kundendienstmitarbeiter, die zu Notfällen (Computerstörungen oder 
Heizungsausfällen usw.) ausrücken müssen, den Dienstwagen mit nach Hause
 nehmen, fällt keine Dienstwagensteuer für Fahrten zwischen Wohnung und 
Arbeitsstätte an. Denn die Mitnahme des Autos ist kein Vorteil für den 
Mitarbeiter, sondern liegt in Ihrem Interesse, damit er das Fahrzeug 
sofort zur Verfügung hat, falls ein Notfall eintritt.