Wir leben hier in Deutschland, was Luxusautos und Finanzamt angeht, 
nach wie vor in einer Steueroase. In unseren Nachbarländern ist das 
alles deutlich strikter geregelt. Manchmal reißt dem Finanzamt 
allerdings der Geduldsfaden.
Hier ein paar Urteile der letzten Jahre, falls Sie über ein besonders exklusives Auto nachdenken.
Tierarzt mit Ferrari: Ein Tierarzt hatte einen Ferrari geleast
 für 15.000 Euro Sonderzahlung und 2.000 Euro Monatsrate, jeweils plus 
Mehrwertsteuer. Er fuhr nur relativ wenig, und das auch niemals zu 
seinen Kunden, sondern nur ein paar Mal im Jahr zu Kongressen und 
Gerichtsterminen. Da die Fahrleistungen relativ niedrig waren, kam er 
auf Kilometersätze zwischen neun Euro in einem Jahr bis zu stolzen 51 
Euro je Kilometer in einem anderen.
Finanzamt und Finanzgericht kappten das auf einen Euro. Der 
Bundesfinanzhof hatte mehr Verständnis und ließ „… auf der Basis 
aufwendiger Modelle gängiger Marken der Oberklasse, wie BMW und 
Mercedes“ zwei Euro je gefahrenen Kilometer zum Abzug zu. Der Rest der 
Kosten wurde als „unangemessen“ gestrichen. (BFH, 29.04.14, VIII R 
20/12, BStBl. 14 II, 679)
Club-Betreiber mit Mercedes G 500: Diesen Wagen hatte eine 
Restaurant-und-Club-Betriebs-GmbH für ihren Geschäftsführer geleast. Das
 Finanzamt unterstellte aufgrund der hohen Kosten eine „verdeckte 
Gewinnausschüttung“. Vor Gericht hatte der Gastronom Glück: Das 
Finanzgericht erklärte nicht nur den Vorwurf der „verdeckten 
Gewinnausschüttung” für nichtig, sondern sah nicht einmal Raum für einen
 geldwerten Vorteil.
Zitat aus dem Urteil: „Da für private Fahrten ein anderes, privates 
Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, das dem betrieblichen Fahrzeug in 
Status und Gebrauchswert vergleichbar ist, bzw. einen höheren 
Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 4. 
Dezember 2012, VIII R 42/09 der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung
 des betrieblichen Pkws entkräftet.“ (FG München, 11.06.18, 7 K 634/17)
Pflegedienstleister mit Porsche Cayenne: Diesen Wagen fuhr der
 Geschäftsführer im ersten Jahr 93 Kilometer, im zweiten Jahr 27, im 
dritten Jahr 70 Kilometer und im vierten Jahr gar nicht. Im fünften Jahr
 wurde der Wagen schließlich gestohlen. Das Finanzamt erkannte den Wagen
 nicht als Betriebsvermögen an, weil eine „… konkrete betriebliche 
Funktion des
Porsche Cayenne nicht erkennbar“ gewesen sei. Das Finanzgericht sah das 
genauso. (FG Hamburg, 26.03.19, 6 K 27/19, DStRE 19, 857, rkr.)
Fazit: Mit teuren deutschen Autos gibt es in aller Regel kein 
Problem. Kritisch wird es mit Ferraris, Lamborghinis usw. – und, wenn 
Sie den Boliden kaum fahren, sondern in der Garage stehen lassen. 
Logisch, dass dann die Kosten je Kilometer explodieren. Das ist ein 
rotes Tuch für jeden Betriebsprüfer, und das sollten Sie tunlichst 
vermeiden.