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Der Firmenwagen - Wenn Ihr Mitarbeiter sein E-Auto auf Ihre Kosten auflädt
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Firmenwagen-FAQ

BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Wenn Ihr Mitarbeiter sein E-Auto auf Ihre Kosten auflädt
15. Juni 2020
 


Wie sieht das steuerlich aus, wenn Ihr Mitarbeiter sein Elektroauto
auf Ihre Kosten auflädt? Es kommt hier darauf an, ob es ein Privatauto
oder ein Firmenwagen ist, und wo es aufgeladen wird: bei Ihnen im
Betrieb oder beim Mitarbeiter zuhause.

Der E-Firmenwagen wird aufgeladen bei Ihnen in der Firma: Das ist
steuer­frei, weil es steuerfreier Auslagenersatz ist. (§ 3 Nr. 50 EStG)


Der Mitarbeiter lädt das private E-Auto bei Ihnen in der Firma auf:
Das wiederum ist steuerfrei aufgrund einer besonderen Vorschrift im
Einkommensteuergesetz. (§ 3 Nr. 46 EStG)


Der Mitarbeiter lädt sein privates Elektroauto bei ihm zuhause auf und Sie unterstützen ihn dabei: Das ist voll steuerpflichtig.


Der Mitarbeiter lädt das betriebliche Elektroauto bei ihm zuhause
auf: Das ist voll steuerfrei in unbegrenztem Umfang, sofern diese
Ladevorgänge mit Zähler genau protokolliert werden. Weil das kompliziert
sein kann, hat der Bund der Arbeitgeber mit dem Bundesfinanzministerium
eine Verein­fachung ausgehandelt, wonach bestimmte Pauschalen
steuerfrei bleiben (BDA-Rundschreiben vom 8. September 2017).


Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bleiben demnach diese Pauschalen steuerfrei:

20 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,

10 Euro monatlich für Hybrid-Autos.

Und ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bleiben diese Pauschalen steuerfrei:

50 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,

25 Euro monatlich für Hybrid-Autos.

Der Bundesfinanzminister wollte diese Pauschalen eigentlich durch ein
BMF-Schreiben quasi „offiziell machen“, dazu ist es aber bis jetzt nicht
gekommen. (BMF, 20.08.17, IV C 5)


E-Auto wird aufgeladen …


… im Betrieb

Es ist ein Privatauto des Mitarbeiters: steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG

Es ist ein Firmenauto des Mitarbeiters: steuerfrei nach § 3 Nr. 50 EStG


… beim Mitarbeiter zuhause

Es ist ein Privatauto des Mitarbeiters: voll steuerpflichtig

Es ist ein Firmenauto des Mitarbeiters: steuerfrei nach § 3 Nr. 50 EStG;
Stromverbrauch muss protokolliert werden; ansonsten obige Pauschalen
steuerfrei auszahlen

 

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