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Der Firmenwagen - Oldtimer-Leasing: ein Steuersparmodell mit Tücken
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BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Oldtimer-Leasing: ein Steuersparmodell mit Tücken
18. August 2019
 
Oldtimer-Leasing: ein Steuersparmodell mit Tücken

Der eine oder andere träumt von klassischen Autos und überlegt sich,
wie er die Kosten dafür ins Unternehmen verlagern kann. Eine
Gestaltungs­variante ist das Oldtimer-Leasing.

Es funktioniert in Grundzügen so: Nicht Sie selbst, sondern
eine Leasingfirma kauft den Oldtimer – einmal angenommen, für 50.000
Euro. Sie leasen den Wagen dann als Firmenauto, z. B. für 1.500 Euro
monatlich. Nach drei Jahren kaufen Sie das Auto privat für 10.000 Euro
von der Leasingfirma. Idealerweise ist es dann immer noch 50.000 Euro
wert oder vielleicht inzwischen sogar noch mehr.

Extra-Charme bei dem Modell: Bei
Oldtimern ist die Privatnutzung auf Basis des damaligen Listenpreises
zu versteuern, der bei vielen Oldtimern viel niedriger war als der
heutige Zeitwert.

Kann man einen Oldtimer im Betriebsvermögen halten?
Es gibt zwar ein Urteil, das das verneint hat, aber da hatte der
Steuerpflichtige den Bogen überspannt. Er hatte ein Wrack gekauft und
die gesamten Sanierungskosten sofort als Aufwand gebucht. Das geht
natürlich nicht (BFH, IV B 73/05, 05.02.07). Wenn Sie aber einen guten,
fahrbereiten Oldtimer kaufen, stellt sich das Problem nicht.

Gibt es ein Problem mit dem H-Kennzeichen? Dieses
Gerücht taucht in diversen Internet-Foren immer wieder auf, aber ein
historisches Kennzeichen und betriebliche Nutzung schließen sich nicht
aus.

Wir sehen vielmehr ein Problem an einer ganz anderen Stelle: Wenn
Sie den Anspruch haben, das Auto bei Leasingsende für 10.000 Euro zu
kaufen, obwohl es 60.000 Euro wert ist, dann steht dieser Vorteil Ihrem
Betrieb zu. Da muss das Finanzamt zwar erst einmal draufkommen, aber bei
einer Betriebsprüfung können Sie relativ sicher sein, dass der
Betriebsprüfer den Finger hier in die Wunde legen wird. Und damit bricht
das ganze Steuersparmodell zusammen wie ein Kartenhaus. (BFH, 26.11.14,
X R 20/12, DStR 15, 340)





Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Krailling

 

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