Falls Ihre Mitarbeiter Dienstwagensteuer sparen wollen durch Führen 
eines Fahrtenbuchs, kann Ihnen als Arbeitgeber das ja eigentlich egal 
sein. Möchte man meinen.
Doch Vorsicht: Falls eine Lohnsteuerprüfung nach vielen Jahren
 Mängel findet, zahlen erst einmal Sie nach und nicht der Arbeitnehmer. 
Ob Sie ihn in die Haftung nehmen können, ist oft zweifelhaft. Sie 
sollten daher genau darauf achten, dass die Fahrtenbücher ordnungsgemäß 
sind.
Ein neues Urteil liefert dazu ein paar wichtige Hinweise: 
Zum Beispiel ist es nicht zulässig, das Fahrtenbuch unvollständig zu 
führen und später durch Daten aus dem elektronischen Terminkalender zu 
ergänzen.
Der Fall lag so: Ein angestellter 
Versicherungsvertreter führte ein Fahrtenbuch mit handschriftlichen 
Aufzeichnungen. Er notierte fortlaufende Fahrten nach Datum, Uhrzeit, 
Kilometerständen und gefahrenen Kilometern, aber statt Angaben zum 
aufgesuchten Gesprächspartner schrieb er jeweils nur „Außendienst”. Die 
besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren einem vom Arbeitgeber 
erstellten Kalender der Kundentermine zu entnehmen. Das genügte dem 
obersten Steuergericht nicht - das Fahrtenbuch war wertlos. (BFH, 
13.11.12, VI R 3/12, juris)
Folgende Merksätze diktierten die Richter dem Versicherungsvertreter ins Stammbuch:
- Es genügt nicht, Fahrten allgemein und pauschal als „Dienstfahrten” zu bezeichnen.
- Die Mindestangaben können nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden.
- Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener 
 Form geführt werden, um nachträgliche Einfügungen oder Änderungen
 auszuschließen.
- Jede einzelne berufliche Fahrt muss mit dem Gesamtkilometerstand 
- am Fahrtende aufgelistet werden. Ebenso die Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung.
- Bei einer einheitlichen beruflichen Reise sind die einzelnen 
 Geschäftspartner in der zeitlichen Reihenfolge aufzuführen, in der sie
 aufgesucht worden sind.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching