Fahrtenbuch Fahrzeug Finanzamt Firmenwagen Leasing Pkw Privat Privatnutzung Prozent Chef Dienstwagensteuer Ein-Prozent-Regelung Erstzulassung Gebrauchtwagen geldwerter Vorteil Neuwagen Nutzungsverbot Rabatt Sonderausstattung Zuzahlung 1%-Regelung Außendienst Oldtimer Privatauto Privatvermögen Werkstatt Ausstattungsmerkmale Brutto-Listenneupreis Fahrkarte Familienangehörige Inzahlungnahme Kastenwagen km-Geld Kundendienst Pauschalsteuer Restbuchwert Spekulationsgewinn Unfall Verkaufserlös Zweitwagen
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Der Firmenwagen - Fehler in einem Fahrtenbuch: Erst einmal zahlen Sie
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Firmenwagen-FAQ

BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Fehler in einem Fahrtenbuch: Erst einmal zahlen Sie
30. April 2013
 
Fehler in einem Fahrtenbuch: Erst einmal zahlen Sie Falls Ihre Mitarbeiter Dienstwagensteuer sparen wollen durch Führen
eines Fahrtenbuchs, kann Ihnen als Arbeitgeber das ja eigentlich egal
sein. Möchte man meinen.

Doch Vorsicht: Falls eine Lohnsteuerprüfung nach vielen Jahren
Mängel findet, zahlen erst einmal Sie nach und nicht der Arbeitnehmer.
Ob Sie ihn in die Haftung nehmen können, ist oft zweifelhaft. Sie
sollten daher genau darauf achten, dass die Fahrtenbücher ordnungsgemäß
sind.



Ein neues Urteil liefert dazu ein paar wichtige Hinweise:
Zum Beispiel ist es nicht zulässig, das Fahrtenbuch unvollständig zu
führen und später durch Daten aus dem elektronischen Terminkalender zu
ergänzen.

Der Fall lag so: Ein angestellter
Versicherungsvertreter führte ein Fahrtenbuch mit handschriftlichen
Aufzeichnungen. Er notierte fortlaufende Fahrten nach Datum, Uhrzeit,
Kilometerständen und gefahrenen Kilometern, aber statt Angaben zum
aufgesuchten Gesprächspartner schrieb er jeweils nur „Außendienst”. Die
besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren einem vom Arbeitgeber
erstellten Kalender der Kundentermine zu entnehmen. Das genügte dem
obersten Steuergericht nicht - das Fahrtenbuch war wertlos. (BFH,
13.11.12, VI R 3/12, juris)

Folgende Merksätze diktierten die Richter dem Versicherungsvertreter ins Stammbuch:


  • Es genügt nicht, Fahrten allgemein und pauschal als „Dienstfahrten” zu bezeichnen.
  • Die Mindestangaben können nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden.
  • Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener
    Form geführt werden, um nachträgliche Einfügungen oder Änderungen
    auszuschließen.
  • Jede einzelne berufliche Fahrt muss mit dem Gesamtkilometerstand
  • am Fahrtende aufgelistet werden. Ebenso die Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung.
  • Bei einer einheitlichen beruflichen Reise sind die einzelnen
    Geschäfts­partner in der zeitlichen Reihenfolge aufzuführen, in der sie
    aufgesucht worden sind.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching



 

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