Strafzettel und Bußgelder von Arbeitnehmern übernehmen? 26. April 2012
2004 hatte das oberste Steuergericht entschieden, dass ein Paketzustelldienst Strafzettel lohnsteuerfrei bezahlen kann, die gegen die einzelnen Fahrer wegen Verstoßes gegen Parkverbote verhängt wurden.(BFH, 07.07.04, VI R 29/00, DStR 05, 417)
Bußgelder gegen Lkw-Fahrer müssen diese selber bezahlen:Eine Spedition hatte ihre Fahrer angewiesen, im Zweifel die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu ignorieren, um der pünktlichen Auslieferung der Waren den Vorrang zu geben. Gleichzeitig wurde den Fahrern versprochen, etwaige Bußgelder würden von der Spedition bezahlt. Aktuelles Urteil: Das kann der Arbeitgeber schon machen, aber nicht lohnsteuerfrei. Letztendlich würde das Finanzamt ansonsten vorsätzliche Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr steuerlich subventionieren. (FG Köln, 22.09.11, 3 K 955/10, EFG 12, 518)
Fazit: Strafzettel wegen Kleinigkeiten kann der Arbeitgeber lohnsteuerfrei übernehmen, die Bezahlung von Bußgeldern gegen Arbeitnehmer ist aber voll lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
Übrigens:Der Arbeitgeber kann die Übernahme dieser Bußgelder in jedem Fall als Betriebsausgabe absetzen. Das Abzugsverbot für Bußgelder (§ 4 Absatz 5 Nr. 8 EStG) gilt nur für eigene Bußgelder, nicht für Bußgelder, die gegen andere (wie z. B. Arbeitnehmer) verhängt wurden.